Die Hälfte Ihrer Witwenrente weg. Jeden Monat. Darf die Rentenversicherung das wirklich?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen darf sie Geld einbehalten, um offene Forderungen einzuziehen. Aber 50 Prozent sind kein automatischer Abzug. Entscheidend ist, welche Forderung besteht, ob eine Aufrechnung oder Verrechnung zulässig ist und ob Ihnen nach dem Abzug noch genug Geld zum Leben bleibt.
In diesem Video erkläre ich, wann die Rentenversicherung nach § 51 SGB I bis zur Hälfte einer laufenden Witwenrente einbehalten darf. Sie erfahren außerdem, warum Sie bereits auf ein Anhörungsschreiben reagieren sollten und welche Nachweise bei drohender Hilfebedürftigkeit wichtig sind.
✅ Wann bis zu 50 Prozent der Witwenrente einbehalten werden dürfen
✅ Welche Forderungen überhaupt aufgerechnet werden können
✅ Wann Hilfebedürftigkeit den Einbehalt begrenzen kann
✅ Unterschied zwischen Aufrechnung und Verrechnung
✅ Was Sie gegen einen Aufrechnungsbescheid tun können
